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eCommerce länderübergreifend

Das Herkunftslandprinzip
Handel im Internet

Beim grenzüberschreitendem elektronischen Geschäftsverkehr innerhalb der EU kommt es seit spätestens 17.01.2002 nicht mehr auf die Rechtsnormen des Staates an, von dem aus die Website abgerufen wird (Marktortprinzip). Hierfür sorgte die europäische eCommerce-Richtlinie, die von allen Mitgliedstaaten vor Beginn des o.g. Datums in nationales Recht umgesetzt werden musste. Die eCommerce-Richtlinie regelt in Artikel 3 Abs. 1 das so genannte Herkunftslandprinzip. Dieses besagt, dass sich Anbieter an die Gesetze des Staates halten müssen, in dem sie niedergelassen sind, auch dann, wenn sie Dienste im europäischen Ausland anbieten.
ePayment Service
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Das Marktortprinzip
Handel im Internet

Das Marktortprinzip besagt, dass immer das Recht des Landes Anwendung findet, an dessen Markt die Leistung angeboten wird. Somit gilt das Recht des Landes, von dem aus die Website eines deutschen Online-Händlers bestimmungsgemäß abgerufen werden kann.
Zahlungsabwicklung

Der Fall der niederländischen Internetapotheke DocMorris

Online Vertrieb von Arzneimittel in Deutschland

Gemäss dem Herkunftslandprinzip der EG-E-Commerce-Richtlinie wären im Fall Doc Morris die Vorschriften der Niederlanden anzuwenden gewesen. Wie in der Praxis entschieden und argumentiert wurde können Sie [1] und [2] genauer nachlesen.
Nachfolgend ein Zitatauszug einzelner Passagen:

Das Landgericht Frankfurt kam zu dem Ergebnis, dass der Verkauf durch die niederländische Online-Apotheke DocMorris gegen das Versandhandelsverbot von Arzneimitteln verstößt.

Die Zulässigkeit des Versandes von Arzneimitteln aus den Niederlanden nach Deutschland wurde in zwei Urteilen des Landgerichts Frankfurt unter Berufung auf Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verneint.

"Das Urteil des Landgerichts Frankfurt war nicht geeignet, in Deutschland den Vertrieb von Arzneimitteln über eine Internetapotheke zu verhindern. Der Internetauftritt von DocMorris ist nach wie vor insbesondere auf den deutschen Verbraucher zugeschnitten. Gegenwärtig ist diesbezüglich ein Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig. Die Produkte werden ohne zusätzliche Kosten mittels Kurier geliefert, für verschreibungspflichtige Medikamente muss ein gültiges Rezept vorgelegt werden. Eine Rezeptgebühr ist nicht zu entrichten. Angesichts der niedrigeren Arzneimittelpreise haben verschiedene private Krankenkassen ihre Kunden sogar ausdrücklich ermutigt, Medikamente über DocMorris zu beziehen. Auch die Bundesministerin für Gesundheit hält das Vertriebsverbot für Internetapotheken für nicht mehr länger haltbar und plant, den Versandhandel mit Arzneimitteln unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen." [1]

Quellenangabe der Information:
[1]http://www.jurpc.de/aufsatz/20020224.htm#rfn65
Thema: Internet-Apotheken
Auszug aus dem XIV. Hauptgutachten der Monopolkommission der Bundesregierung
JurPC Web-Dok. 224/2002, Abs. 1 - 6
[2] http://www.jurpc.de/rechtspr/20010031.htm
LG Frankfurt a.M. Urteil vom 09.11.2000
2/3 O 366/00
Internet-Apotheke
JurPC Web-Dok. 31/2001, Abs. 1 - 64
EGV Art. 28, UWG § 1, AMG §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 6a, HWG §§ 8 Abs. 2 Alt. 2, 3a, 10

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